
§ 218 StGB verfassungswidrig!
§ 218 StGB verfassungswidrig!
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Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten" (Artikel 5 GG) Nun, das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland legt diesen Satz in Artikel 5 fest. Und in Artikel 2, Abs. 2 heißt es: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Artikel 2, Abs. 2 GG) und in Artikel 1 Abs.1 heißt es: Die Würde des Menschen ist unantastbar." Und wenn ja, fällt das dann unter Artikel 1 und 2 unseres Grundgesetzes? Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Rechtsorgan sagt im Urteil vom 25. Februar 1975: Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung" und ausdrücklich sagt das BVG: auch unter Art. 2, Abs. 2 und Art.1, Abs. 1 GG", und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau. Jetzt erhebt sich die Frage: Ist § 218 StGB, der ja das menschliche Leben vor der Geburt schützen soll, nicht etwa verfassungswidrig?! Er ist verfassungswidrig! ![]() Ein namhafter Rechtswissenschaftler, Prof. Isensee, schreibt in einem Gutachten: "Der Staat tötet." Jeder Paragraph des StGB will ein Rechtsgut schützen. Dieses Rechtsgut beschreibt er und nennt es beim Namen, nicht so der derzeitige § 218 StGB. Er spricht nur von der Schwangerschaft. Dort heißt es wörtlich: Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geld bestraft." Die Schwangerschaft ist aber nicht das Rechtsgut", sondern nur ein physiologischer Zustand der Frau, der normalerweise 9 Monate dauert. Jede Schwangerschaft - sprich Zustand der Frau - wird abgebrochen, z. B. durch Kaiserschnittentbindung oder Geburt eines Kindes. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) sprach 1975 noch vom sich im Mutterleib entwickelnden Leben" oder von der Leibesfrucht". Eine Mutter spricht ja auch nicht von ihrer Schwangerschaft, die sie trägt, sondern von ihrem Kind. Hier soll durch das Gesetz bereits suggeriert werden, daß man eine Schwangerschaft genauso abbricht wie einen Urlaub, wenn er verregnet ist. Das ist schon vom Gesetz her eine Irreführung und ein semantischer Betrug (eine positiv klingende Formulierung soll einen negativen Sachverhalt beschönigen und kaschieren). Wenn es aber nun keinen Unterschied zwischen geborenen und noch nicht geborenen Menschen gibt, wie es uns die Biologie und Embryologie lehrt, wie es das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht, Politiker uns sagen, dann muß der Mensch auch von seinem Lebensbeginn an mit den gleichen Mitteln, auch gesetzlichen, geschützt werden. Es gibt ja auch keine Gründe zur straffreien Tötung bereits geborener Menschen. Nun, das menschliche Leben ist ein so hohes Gut, so meinen wir, daß man es nicht dem subjektiven Willen des Einzelnen überlassen kann, zu beurteilen, ob der Mensch schon oder noch Mensch ist. Selbst wenn es gute Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen gebe, müßte man doch den allgemeingültigen Rechtsgrundsatz anwenden, auf den jeder Dieb und Verbrecher sich vor Gericht beruft: In dubio pro reo" - Im Zweifelsfall für den Angeklagten". Nun ist das Kind im Mutterschoß kein Dieb und kein Verbrecher, wieviel mehr müßte man ihm aber dann den Vorteil des Zweifels" einräumen, denn: Man könnte ja durch Abtreibung einen Menschen töten. Die Tötung eines Menschen aber kann man auch nicht durch Mehrheiten beschließen. ![]() |